Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 12319 A/1986
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
85/11/0026
Entscheidungsdatum
03.12.1986
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 9
Stammrechtssatz
Auch der Erlassung eines Berufungsbescheides hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen (§ 67 AVG iVm § 56 AVG). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden. Dies muss auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden.Auch der Erlassung eines Berufungsbescheides hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen (Paragraph 67, AVG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden. Dies muss auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Sachverhaltsermittlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110026.X04
Dokumentnummer
JWR_1985110026_19861203X04