Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1983

Geschäftszahl

82/11/0270

Rechtssatz

Auch der Erlassung eines Berufungsbescheides hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen (Paragraph 67, AVG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden. Dies muss auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X09