Verwaltungsgerichtshof
28.11.1983
82/11/0270
Auch der Erlassung eines Berufungsbescheides hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen (Paragraph 67, AVG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG). Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden. Dies muss auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X09