Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme nach den § 73 Abs 1 KFG, § 74 Abs 1 KFG oder § 74 Abs 3 KFG zu ergreifen ist, hat die Behörde die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen. Das gilt auch grundsätzlich für die Berufungsbehörde.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme nach den Paragraph 73, Absatz eins, KFG, Paragraph 74, Absatz eins, KFG oder Paragraph 74, Absatz 3, KFG zu ergreifen ist, hat die Behörde die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen. Das gilt auch grundsätzlich für die Berufungsbehörde.