Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/11/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 10

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme nach den Paragraph 73, Absatz eins, KFG, Paragraph 74, Absatz eins, KFG oder Paragraph 74, Absatz 3, KFG zu ergreifen ist, hat die Behörde die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen. Das gilt auch grundsätzlich für die Berufungsbehörde.