Der Landeshauptmann ist bei der Erlassung des Bescheides hinsichtlich der als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG anzusehenden Frage, ob der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz StVO beeinträchtigten Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat, an die formell rechtskräftige Entscheidung der Landesregierung gebunden.Der Landeshauptmann ist bei der Erlassung des Bescheides hinsichtlich der als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG anzusehenden Frage, ob der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz StVO beeinträchtigten Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat, an die formell rechtskräftige Entscheidung der Landesregierung gebunden.