Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1984

Geschäftszahl

82/11/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3053/79 E 21. März 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Landeshauptmann ist bei der Erlassung des Bescheides hinsichtlich der als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG anzusehenden Frage, ob der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz StVO beeinträchtigten Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat, an die formell rechtskräftige Entscheidung der Landesregierung gebunden.