Die Formulierung im Spruch eines Strafbescheides, der Bfr habe "....für ..... S ......., sohin ein offenbar übermäßiges Entgelt gefordert", verstößt gegen § 44 a lit a VStG (Ausführungen, wie ein solcher Spruch zu fassen ist; Hinweis E 25.11.1980, 3088/79, VwSlg 10304 A/1980).Die Formulierung im Spruch eines Strafbescheides, der Bfr habe "....für ..... S ......., sohin ein offenbar übermäßiges Entgelt gefordert", verstößt gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG (Ausführungen, wie ein solcher Spruch zu fassen ist; Hinweis E 25.11.1980, 3088/79, VwSlg 10304 A/1980).