Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1983

Geschäftszahl

82/11/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0144 E 9. November 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Formulierung im Spruch eines Strafbescheides, der Bfr habe "....für ..... S ......., sohin ein offenbar übermäßiges Entgelt gefordert", verstößt gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG (Ausführungen, wie ein solcher Spruch zu fassen ist; Hinweis E 25.11.1980, 3088/79, VwSlg 10304 A/1980).