Entscheidet die Berufungsbehörde auch über den nicht angefochten, in Teilrechtskraft erwachsenen Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides, so belastet sie den Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 42 Abs 2 lit b VwGG.Entscheidet die Berufungsbehörde auch über den nicht angefochten, in Teilrechtskraft erwachsenen Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides, so belastet sie den Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG.