Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1984

Geschäftszahl

82/11/0169

Rechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde auch über den nicht angefochten, in Teilrechtskraft erwachsenen Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides, so belastet sie den Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG.