Zwischen der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für bestimmte Gruppen und der Abweisung des Antrages auf Ausdehnung der Lenkerberechtigung auf eine andere Gruppe besteht keine solche Untrennbarkeit, die im Falle eine Anfechtung nur eines Abspruches mit Berufung den Eintritt der Teilrechtskraft hinsichtlich des anderen Abspruches verhindern könnte (Hinweis E 28.11.1983 82/11/0270).