Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1984

Geschäftszahl

82/11/0169

Rechtssatz

Zwischen der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für bestimmte Gruppen und der Abweisung des Antrages auf Ausdehnung der Lenkerberechtigung auf eine andere Gruppe besteht keine solche Untrennbarkeit, die im Falle eine Anfechtung nur eines Abspruches mit Berufung den Eintritt der Teilrechtskraft hinsichtlich des anderen Abspruches verhindern könnte (Hinweis E 28.11.1983 82/11/0270).