Die Heranziehung eines Vorfalles, der bereits einmal zu einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hat, als Grund für eine neuerliche Entziehung widerspricht dem Gesetz, da die Behörde nur unter Zugrundelegung der Annahme, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Bfrs wieder gegeben ist, den Führerschein ausfolgen durfte.