Verwaltungsgerichtshof
17.10.1984
84/11/0049
GRS wie 1231/78 E 28. März 1980 RS 3
Die Heranziehung eines Vorfalles, der bereits einmal zu einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hat, als Grund für eine neuerliche Entziehung widerspricht dem Gesetz, da die Behörde nur unter Zugrundelegung der Annahme, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Bfrs wieder gegeben ist, den Führerschein ausfolgen durfte.