Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG müssen nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein; es genügt vielmehr ein überwiegen der dafür sprechenden Merkmale gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit.Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG müssen nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein; es genügt vielmehr ein überwiegen der dafür sprechenden Merkmale gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit.