Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14204 A/1995
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/03/0188
Entscheidungsdatum
25.01.1995
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0190
93/03/0189
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0142 E 19. September 1985 RS 5
(hier: der Umstand, daß der Bescheidadressat Berufung erhoben hat,
steht der Berufung einer übergangenen Partei gegen den
erstinstanzlichen Bescheid nicht entgegen; Hinweis E 8.5.1962,
710/60, 5794 A/1962)
Stammrechtssatz
Der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel kann noch im Berufungsverfahren dadurch saniert werden, dass dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie kann dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (Hinweis E 12.11.1981, 1362/78).
Schlagworte
Übergangene Partei
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion
(AVG §42 Abs1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X01
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_1993030188_19950125X01