Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

93/03/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0142 E 19. September 1985 RS 5

(hier: der Umstand, daß der Bescheidadressat Berufung erhoben hat, steht der Berufung einer übergangenen Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht entgegen; Hinweis E 8.5.1962, 710/60, 5794 A/1962)

Stammrechtssatz

Der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel kann noch im Berufungsverfahren dadurch saniert werden, dass dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie kann dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (Hinweis E 12.11.1981, 1362/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/03/0190

93/03/0189