Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
93/03/0188
GRS wie 82/06/0142 E 19. September 1985 RS 5
(hier: der Umstand, daß der Bescheidadressat Berufung erhoben hat, steht der Berufung einer übergangenen Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht entgegen; Hinweis E 8.5.1962, 710/60, 5794 A/1962)
Der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel kann noch im Berufungsverfahren dadurch saniert werden, dass dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie kann dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (Hinweis E 12.11.1981, 1362/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0190
93/03/0189