Die Unterfertigung einer an eine bestimmte Person gemäß § 41 Abs 1 AVG gerichteten Verständigung durch eine andere Person (hier Ehegattin) bewirkt nicht, dass auch diese Person von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangt hat.Die Unterfertigung einer an eine bestimmte Person gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG gerichteten Verständigung durch eine andere Person (hier Ehegattin) bewirkt nicht, dass auch diese Person von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangt hat.