Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1985

Geschäftszahl

82/06/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0172/71 E 28. Oktober 1971 RS 5

Stammrechtssatz

Die Unterfertigung einer an eine bestimmte Person gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG gerichteten Verständigung durch eine andere Person (hier Ehegattin) bewirkt nicht, dass auch diese Person von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangt hat.