Mangels einer etwaigen Differenzierung in einer Auflage, ist bei Beurteilung des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung gem § 367 Z 26 GewO 1973 nicht zwischen "typischen" und "atypischen" - etwa beim Eintritt von Störungen - Vorgängen beim Betrieb der Anlage zu unterscheiden und es kommt danach weiters auch der Zeitdauer von Emissionsüberschreitungen keine hiefür maßgebliche Bedeutung zu.Mangels einer etwaigen Differenzierung in einer Auflage, ist bei Beurteilung des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 nicht zwischen "typischen" und "atypischen" - etwa beim Eintritt von Störungen - Vorgängen beim Betrieb der Anlage zu unterscheiden und es kommt danach weiters auch der Zeitdauer von Emissionsüberschreitungen keine hiefür maßgebliche Bedeutung zu.