Verwaltungsgerichtshof
15.04.1983
82/04/0169
Mangels einer etwaigen Differenzierung in einer Auflage, ist bei Beurteilung des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 nicht zwischen "typischen" und "atypischen" - etwa beim Eintritt von Störungen - Vorgängen beim Betrieb der Anlage zu unterscheiden und es kommt danach weiters auch der Zeitdauer von Emissionsüberschreitungen keine hiefür maßgebliche Bedeutung zu.