Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften "vollzieht" die Gewerbebehörde die Flächennutzungsordnung nicht, sondern kommt dieser bei der Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften lediglich insoweit Relevanz zu, als die Gewerbebehörde darauf Bedacht zu nehmen hat. Der VwGH hat daher bei seiner im Rahmen des Art 130 Abs 1 lit a B-VG vorzunehmenden Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit welchem über einen Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Einbeziehung einer Flächennutzungsordnung die Beurteilungsgrundlage für die zumutbare Immissionsgrenze zu finden ist, diese Flächennutzungsordnung nicht im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG anzuwenden und ist daher auch nicht in der Lage, bei allfälligen Bedenken gegen dieselbe den Antrag gem Art 139 Abs 1 B-VG an den VwGH zu stellen.Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften "vollzieht" die Gewerbebehörde die Flächennutzungsordnung nicht, sondern kommt dieser bei der Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften lediglich insoweit Relevanz zu, als die Gewerbebehörde darauf Bedacht zu nehmen hat. Der VwGH hat daher bei seiner im Rahmen des Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG vorzunehmenden Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit welchem über einen Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Einbeziehung einer Flächennutzungsordnung die Beurteilungsgrundlage für die zumutbare Immissionsgrenze zu finden ist, diese Flächennutzungsordnung nicht im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG anzuwenden und ist daher auch nicht in der Lage, bei allfälligen Bedenken gegen dieselbe den Antrag gem Artikel 139, Absatz eins, B-VG an den VwGH zu stellen.