Gemäß § 44 a lit a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses alle Tatbestandselemente zu umfassen, bei Anwendung des § 103 Abs 1 KFG also auch den Umstand, daß der Beschuldigte Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges ist. (Hinweis auf E vom 16.9.1981, Zl. 81/03/0135 und vom 30.9.1981, Zl. 81/03/0091)Gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses alle Tatbestandselemente zu umfassen, bei Anwendung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG also auch den Umstand, daß der Beschuldigte Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges ist. (Hinweis auf E vom 16.9.1981, Zl. 81/03/0135 und vom 30.9.1981, Zl. 81/03/0091)