Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/17/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5767 F/1983

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/17/0068

Entscheidungsdatum

11.03.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §218;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Siehe: 83/05/0198 E 15. September 1987 VwSlg 12529 A/1987; RS 1 Vorgeschichte: 81/17/0217 B 22. Februar 1982; Besprechung in: ÖJZ 1987/8, S 225;

Rechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170068.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1982170068_19830311X04

Rechtssatz für 81/17/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/17/0065

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170065.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1981170065_19830408X03

Rechtssatz für 81/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/17/0073

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170073.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1981170073_19830408X03

Rechtssatz für 81/17/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/17/0080

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170080.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1981170080_19830408X03

Rechtssatz für 82/17/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/17/0074

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §218;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170074.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1982170074_19830408X03

Rechtssatz für 82/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/17/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §218;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Beachte

Siehe: 0409/71 E 22. Oktober 1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170081.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1982170081_19830408X03

Rechtssatz für 82/17/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/17/0084

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170084.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1982170084_19830408X01

Rechtssatz für 82/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/17/0105

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170105.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1982170105_19830408X02

Rechtssatz für 83/17/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/17/0012

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170012.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1983170012_19830408X03

Rechtssatz für 82/17/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/17/0082

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170082.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1982170082_19830415X01

Rechtssatz für 83/17/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/17/0002

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170002.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1983170002_19830415X01

Rechtssatz für 83/17/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/17/0018

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170018.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1983170018_19830415X01

Rechtssatz für 82/17/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/17/0096

Entscheidungsdatum

29.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170096.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1982170096_19830429X01

Rechtssatz für 1032/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1032/80

Entscheidungsdatum

06.05.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §218;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980001032.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1980001032_19830506X03

Rechtssatz für 83/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/17/0145

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170145.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1983170145_19830921X02