Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
97/19/0349
Entscheidungsdatum
07.03.1997
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/19/0331
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0265/75 B VS 25. März 1976 VwSlg 9024 A/1976 RS 3
Stammrechtssatz
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190349.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011
Dokumentnummer
JWR_1997190349_19970307X02