Verwaltungsgerichtshof
25.03.1976
0265/75
Siehe jedoch:
1457/72 B 06.10.1972 RS 1;
1625/72 B 10.11.1972 RS 4;
1817/73 E 17.12.1973;
Vorgeschichte:
2196/74 B 23.01.1975 VwSlg 8746 A/1975;
Besprechung in:
ÖGZ 1976/19, S 463;
ÖStWK 1977/7 , Dr. Novacek;
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000265.X03