Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG, Landesgesetzblatt 58 aus 1964, zu prüfen, ob der beabsichtigte Eingriff als maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beurteilt werden kann. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine maßgebende Beeinträchtigung vorliegt, und ob die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, ist ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkungen des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen ermöglicht. Gerade in einem Gebiet, in dem die natürliche Landschaft nur mehr zum Teil erhalten ist, wird die Naturschutzbehörde besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob dem bei ihr eingebrachten Antrag stattzugeben ist (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X01

Rechtssatz für 81/10/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/10/0019

Entscheidungsdatum

07.03.1983

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 85/10/0151 E 18. April 1988 VwSlg 12699 A/1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1418/76 E 22. Juni 1977 VwSlg 9358 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG, Landesgesetzblatt 58 aus 1964, zu prüfen, ob der beabsichtigte Eingriff als maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beurteilt werden kann. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine maßgebende Beeinträchtigung vorliegt, und ob die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, ist ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkungen des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen ermöglicht. Gerade in einem Gebiet, in dem die natürliche Landschaft nur mehr zum Teil erhalten ist, wird die Naturschutzbehörde besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob dem bei ihr eingebrachten Antrag stattzugeben ist (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100019.X02

Im RIS seit

27.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Dokumentnummer

JWR_1981100019_19830307X02