Verwaltungsgerichtshof
07.03.1983
81/10/0019
GRS wie 1418/76 E 22. Juni 1977 VwSlg 9358 A/1977 RS 1
Die Behörde hat gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG, Landesgesetzblatt 58 aus 1964, zu prüfen, ob der beabsichtigte Eingriff als maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beurteilt werden kann. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine maßgebende Beeinträchtigung vorliegt, und ob die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, ist ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkungen des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen ermöglicht. Gerade in einem Gebiet, in dem die natürliche Landschaft nur mehr zum Teil erhalten ist, wird die Naturschutzbehörde besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob dem bei ihr eingebrachten Antrag stattzugeben ist (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).
Fortgesetztes Verfahren:
85/10/0151 E 18. April 1988 VwSlg 12699 A/1988;
ECLI:AT:VWGH:1983:1981100019.X02