Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2027/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9212 A/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2027/75

Entscheidungsdatum

22.12.1976

Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1973 §355;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §77;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 355 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Vorgeschichte: 0919/74 E 20. November 1974;

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002027.X01

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1975002027_19761222X01

Rechtssatz für 0874/79

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0874/79

Entscheidungsdatum

19.04.1979

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000874.X01

Im RIS seit

12.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000874_19790419X01

Rechtssatz für 2250/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10874 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2250/80

Entscheidungsdatum

29.10.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002250.X02

Im RIS seit

27.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980002250_19821029X02

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X04

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X04

Rechtssatz für 81/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10976 A/1983

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

81/04/0153

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 84/04/0002 E 5. Juni 1984;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040153.X05

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Dokumentnummer

JWR_1981040153_19830218X05

Rechtssatz für 81/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

81/04/0158

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040158.X05

Im RIS seit

18.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040158_19830218X05

Rechtssatz für 87/04/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/04/0091

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040091.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1987040091_19900327X06

Rechtssatz für 93/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0153

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040153.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040153_19940125X01