Aus den Bestimmungen der §§ 193 Abs 1 und 24 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ergibt sich für den Konzessionsinhaber u.a. die Verpflichtung, in einem ihm zumutbaren Maß für die Aufrechtherhaltung der öffentlichen Ordnung in seinem Betrieb selbst zu sorgen und sich in seiner Abwesenheit nur durch solches Personal vertreten zu lassen, das insbesondere charakterlich geeignet erscheint, Verstößen gegen die öffentliche Ordnung entgegenzuwirken. (vgl. E vom 29.10.1969, 1465/68, vom 9.12.1970, 0294/70 und vom 10.7.1974, 0169, 0170/74)Aus den Bestimmungen der Paragraphen 193, Absatz eins und 24 Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ergibt sich für den Konzessionsinhaber u.a. die Verpflichtung, in einem ihm zumutbaren Maß für die Aufrechtherhaltung der öffentlichen Ordnung in seinem Betrieb selbst zu sorgen und sich in seiner Abwesenheit nur durch solches Personal vertreten zu lassen, das insbesondere charakterlich geeignet erscheint, Verstößen gegen die öffentliche Ordnung entgegenzuwirken. vergleiche E vom 29.10.1969, 1465/68, vom 9.12.1970, 0294/70 und vom 10.7.1974, 0169, 0170/74)