Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0425/79

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10482 A/1981

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0425/79

Entscheidungsdatum

12.06.1981

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Tir 1974 §31 Abs3;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
ROG Tir 1972;
VwGG §13 Z1;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte

Vorgeschichte: 1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2363/77 E 15. November 1979 RS 1; 0200/78 E 8. März 1979 VwSlg 9793 A/1979 RS 5; 2043/78 E 20. September 1979 RS 2; 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 4; 2157/78 E 5. Juli 1979 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Dokumentnummer

JWR_1979000425_19810612X04

Rechtssatz für 1832/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1832/78

Entscheidungsdatum

18.09.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978001832.X04

Im RIS seit

02.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1978001832_19810918X04

Rechtssatz für 1485/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1485/79

Entscheidungsdatum

16.10.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979001485.X03

Im RIS seit

26.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Dokumentnummer

JWR_1979001485_19811016X03

Rechtssatz für 2958/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10616 A/1981

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2958/80

Entscheidungsdatum

11.12.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002958.X03

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1980002958_19811211X03

Rechtssatz für 81/04/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10675 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0109

Entscheidungsdatum

12.03.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040109.X02

Im RIS seit

04.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040109_19820312X02

Rechtssatz für 81/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0036

Entscheidungsdatum

17.09.1982

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040036.X01

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Dokumentnummer

JWR_1981040036_19820917X01

Rechtssatz für 82/04/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

82/04/0125

Entscheidungsdatum

14.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040125.X05

Im RIS seit

15.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040125_19830114X05

Rechtssatz für 83/04/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

83/04/0028

Entscheidungsdatum

23.09.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983040028.X06

Im RIS seit

04.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040028_19830923X06

Rechtssatz für 84/04/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

84/04/0084

Entscheidungsdatum

09.10.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040084.X08

Im RIS seit

09.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040084_19841009X08

Rechtssatz für 86/04/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0224

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040224.X02

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1986040224_19890627X02

Rechtssatz für 89/04/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0099

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040099.X01

Im RIS seit

13.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1989040099_19891114X01