Verwaltungsgerichtshof
12.06.1981
0425/79
Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.
Vorgeschichte:
1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
2363/77 E 15. November 1979 RS 1;
0200/78 E 8. März 1979 VwSlg 9793 A/1979 RS 5;
2043/78 E 20. September 1979 RS 2;
3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 4;
2157/78 E 5. Juli 1979 RS 1;
(RIS: abgv)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X04