Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der in § 45 Abs 1 zweiter Satz KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Kraftfahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs 1 zweiter Satz KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der in Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Kraftfahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.