Maßgebend für die Entfernungs- und Aufbewahrungskostentragung ist der Zeitpunkt der Aufstellung oder Lagerung des Gegenstandes, außer dem Inhaber war der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung zur Entfernung bekannt oder die Aufstellung oder Lagerung war von Anbeginn gesetzwidrig (Übertretung einer konkreten Norm).