Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/02/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/02/0366

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Verfahrensvorschrift schreibt der Behörde vor, trennbare Spruchteile nach Ziffern durch zu nummerieren. Werden solche Ziffern - im vorliegenden Fall die arabischen Ziffern 1) bis 3) - verwendet, so dient dies in der Regel nur der leichteren Lesbarkeit des Spruches insbesondere aber der Herstellung des Zusammenhanges zwischen der einzelnen als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44, a Litera a, VStG) und der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44, a Litera b, VStG). Wenn nun die Berufungsbehörde das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde zu einzelnen Punkten behebt und das Verfahren diesbezüglich einstellt, so führt dies nicht zur Mangelhaftigkeit des Spruches in Hinblick auf Paragraph 44, a Litera a, VStG hinsichtlich der in der Berufungsentscheidung bestätigten ziffernmäßig bestimmten Punkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, da die Berufungsbehörde nicht ausgesprochen hat, daß bestimmte Wörter Satzteil oder Sätze aus dem erstinstanzlichen Spruch zu entfallen haben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981020366.X02

Im RIS seit

24.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1981020366_19831118X02