Verwaltungsgerichtshof
18.11.1983
81/02/0366
Keine Verfahrensvorschrift schreibt der Behörde vor, trennbare Spruchteile nach Ziffern durch zu nummerieren. Werden solche Ziffern - im vorliegenden Fall die arabischen Ziffern 1) bis 3) - verwendet, so dient dies in der Regel nur der leichteren Lesbarkeit des Spruches insbesondere aber der Herstellung des Zusammenhanges zwischen der einzelnen als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44, a Litera a, VStG) und der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44, a Litera b, VStG). Wenn nun die Berufungsbehörde das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde zu einzelnen Punkten behebt und das Verfahren diesbezüglich einstellt, so führt dies nicht zur Mangelhaftigkeit des Spruches in Hinblick auf Paragraph 44, a Litera a, VStG hinsichtlich der in der Berufungsentscheidung bestätigten ziffernmäßig bestimmten Punkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, da die Berufungsbehörde nicht ausgesprochen hat, daß bestimmte Wörter Satzteil oder Sätze aus dem erstinstanzlichen Spruch zu entfallen haben.