Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/02/0357

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/02/0357

Entscheidungsdatum

19.02.1982

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Die entgegen dieser Vorschrift erfolgte Mißachtung von Haltezeichen eines motorisierten Sicherheitswachebeamten, der einem Fahrzeuglenker nachfährt, wird in der Regel nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren sein, weil die Möglichkeit besteht, daß in kurzer zeitlicher und damit auch örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluß des Täters - nämlich: der Weisung des Sicherheitswachebeamten keine Folge zu leisten - zu in unmittelbarer Reihenfolge begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen führt. In diesen Fällen wird dem sich aus Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ergebenden Gebot der eindeutigen Umschreibung der zur Last gelegten Tat nicht entsprochen, wenn der Tatort lediglich mit dem Hinweis auf einen bestimmten Straßenzug umschrieben wird, obwohl dieser Straßenzug durch Kreuzungen in Abschnitte unterteilt ist. In solchen Fällen muß daher zumindest der entsprechende Straßenabschnitt angegeben werden, auf dem sich die Verwaltungsübertretung ereignet hat, soferne nicht überhaupt durch Angabe einer Hausnummer des betreffenden Straßenzuges oder markanter Punkte desselben eine noch genauere Bezeichnung des Tatortes möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020357.X02

Im RIS seit

24.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981020357_19820219X02

Rechtssatz für 83/03/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/03/0133

Entscheidungsdatum

07.09.1983

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0357 E 19. Februar 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die entgegen dieser Vorschrift erfolgte Mißachtung von Haltezeichen eines motorisierten Sicherheitswachebeamten, der einem Fahrzeuglenker nachfährt, wird in der Regel nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren sein, weil die Möglichkeit besteht, daß in kurzer zeitlicher und damit auch örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluß des Täters - nämlich: der Weisung des Sicherheitswachebeamten keine Folge zu leisten - zu in unmittelbarer Reihenfolge begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen führt. In diesen Fällen wird dem sich aus Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ergebenden Gebot der eindeutigen Umschreibung der zur Last gelegten Tat nicht entsprochen, wenn der Tatort lediglich mit dem Hinweis auf einen bestimmten Straßenzug umschrieben wird, obwohl dieser Straßenzug durch Kreuzungen in Abschnitte unterteilt ist. In solchen Fällen muß daher zumindest der entsprechende Straßenabschnitt angegeben werden, auf dem sich die Verwaltungsübertretung ereignet hat, soferne nicht überhaupt durch Angabe einer Hausnummer des betreffenden Straßenzuges oder markanter Punkte desselben eine noch genauere Bezeichnung des Tatortes möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030133.X02

Im RIS seit

28.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030133_19830907X02