Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1982

Geschäftszahl

81/02/0357

Rechtssatz

Die entgegen dieser Vorschrift erfolgte Mißachtung von Haltezeichen eines motorisierten Sicherheitswachebeamten, der einem Fahrzeuglenker nachfährt, wird in der Regel nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren sein, weil die Möglichkeit besteht, daß in kurzer zeitlicher und damit auch örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluß des Täters - nämlich: der Weisung des Sicherheitswachebeamten keine Folge zu leisten - zu in unmittelbarer Reihenfolge begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen führt. In diesen Fällen wird dem sich aus Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ergebenden Gebot der eindeutigen Umschreibung der zur Last gelegten Tat nicht entsprochen, wenn der Tatort lediglich mit dem Hinweis auf einen bestimmten Straßenzug umschrieben wird, obwohl dieser Straßenzug durch Kreuzungen in Abschnitte unterteilt ist. In solchen Fällen muß daher zumindest der entsprechende Straßenabschnitt angegeben werden, auf dem sich die Verwaltungsübertretung ereignet hat, soferne nicht überhaupt durch Angabe einer Hausnummer des betreffenden Straßenzuges oder markanter Punkte desselben eine noch genauere Bezeichnung des Tatortes möglich ist.