Die Tatbestände nach § 4 Abs 1 lit c und Abs 2 StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 19.5.1969, 0062/69, und E 11.7.1963, 1983/62).Die Tatbestände nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 19.5.1969, 0062/69, und E 11.7.1963, 1983/62).