Die Fassung des Spruches "hat die vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts nicht beachtet (§ 52 lit b Z 15); sondern ist nach links gefahren", entspricht dem Gebot des § 44 a lit a VStG 1950.Die Fassung des Spruches "hat die vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts nicht beachtet (Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15,); sondern ist nach links gefahren", entspricht dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950.