Verwaltungsgerichtshof
23.03.1984
84/02/0059
GRS wie 81/02/0082 E 21. Jänner 1983 RS 1
Die Fassung des Spruches "hat die vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts nicht beachtet (Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15,); sondern ist nach links gefahren", entspricht dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950.