Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0128/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0128/76

Entscheidungsdatum

27.09.1977

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Rechtssatz

Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000128.X01

Im RIS seit

25.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1976000128_19770927X01

Rechtssatz für 1138/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1138/77

Entscheidungsdatum

04.12.1978

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001138.X02

Im RIS seit

10.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001138_19781204X02

Rechtssatz für 1486/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1486/79

Entscheidungsdatum

07.09.1979

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001486.X04

Im RIS seit

09.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001486_19790907X04

Rechtssatz für 81/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/01/0029

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010029.X02

Im RIS seit

05.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981010029_19811028X02

Rechtssatz für 81/01/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/01/0290

Entscheidungsdatum

27.10.1982

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981010290.X02

Im RIS seit

10.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981010290_19821027X02

Rechtssatz für 81/01/0312

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/01/0312

Entscheidungsdatum

19.10.1983

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981010312.X02

Im RIS seit

06.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981010312_19831019X02