Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
81/01/0029
Entscheidungsdatum
28.10.1981
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 1
Stammrechtssatz
Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981010029.X02
Dokumentnummer
JWR_1981010029_19811028X02