Verwaltungsgerichtshof
19.10.1983
81/01/0312
GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 1
Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.