Verwaltungsgerichtshof
27.09.1977
0128/76
Der tägliche Transport von Geldbeträgen bis zu S 10.000,-- über eine Wegstrecke von 4 km durch verbautes Gebiet mit normalen Sicherheitsverhältnissen zur Tageszeit oder zu einer nur wenige hundert Meter entfernten Bank innerhalb des Stadtgebietes begründet ebenso wenig einen Bedarf zum führen einer Faustfeuerwaffe wie die Abholung von Lohngeldern in Höhe von S 80.000,-- einmal monatlich ebenfalls von einem nahegelegenen Geldinstitut.