Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
3633/80
Entscheidungsdatum
16.10.1981
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu verweisen. Wenn die Vorinstanz meritorisch entschied, der Antrag oder die Berufung aber mangels Parteistellung zurückgewiesen hätte werden müssen, hat auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung die Berufungsbehörde selbst in Abänderung des Bescheides der Vorinstanz den Antrag oder die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde verletzt das Recht auf Sachentscheidung, wenn sie den Bescheid der Vorinstanz behebt und die Angelegenheit an die Vorinstanz verweist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische
Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis
Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme
Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003633.X01
Dokumentnummer
JWR_1980003633_19811016X01