Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3633/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3633/80

Entscheidungsdatum

16.10.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu verweisen. Wenn die Vorinstanz meritorisch entschied, der Antrag oder die Berufung aber mangels Parteistellung zurückgewiesen hätte werden müssen, hat auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung die Berufungsbehörde selbst in Abänderung des Bescheides der Vorinstanz den Antrag oder die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde verletzt das Recht auf Sachentscheidung, wenn sie den Bescheid der Vorinstanz behebt und die Angelegenheit an die Vorinstanz verweist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003633.X01

Im RIS seit

25.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003633_19811016X01