Verwaltungsgerichtshof
16.10.1981
3633/80
angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu verweisen. Wenn die Vorinstanz meritorisch entschied, der Antrag oder die Berufung aber mangels Parteistellung zurückgewiesen hätte werden müssen, hat auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung die Berufungsbehörde selbst in Abänderung des Bescheides der Vorinstanz den Antrag oder die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde verletzt das Recht auf Sachentscheidung, wenn sie den Bescheid der Vorinstanz behebt und die Angelegenheit an die Vorinstanz verweist.