Die Entfernung eines gem § 24 Abs 3 lit b StVO verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist im Sinne des § 89a Abs 2 leg cit nur dann rechtmäßig, wenn die Hauseinfahrt (Garageneinfahrt) tatsächlich von jemandem benützt werden sollte, nicht aber dann, wenn der Betreffende sein Kraftfahrzeug vor dieser Einfahrt (auf dem Platz, auf dem das abgeschleppte Kraftfahrzeug stand) abstellen wollte.Die Entfernung eines gem Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, leg cit nur dann rechtmäßig, wenn die Hauseinfahrt (Garageneinfahrt) tatsächlich von jemandem benützt werden sollte, nicht aber dann, wenn der Betreffende sein Kraftfahrzeug vor dieser Einfahrt (auf dem Platz, auf dem das abgeschleppte Kraftfahrzeug stand) abstellen wollte.