Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3148/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3148/80

Entscheidungsdatum

16.10.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Unternehmen über eine so große Anzahl von Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist es Pflicht des Unternehmers, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis VwGH 9.10.1979, 2762/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003148.X02

Im RIS seit

16.10.1981

Dokumentnummer

JWR_1980003148_19811016X02

Rechtssatz für 85/09/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

85/09/0024

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3148/80 E 16. Oktober 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass das Unternehmen über eine so große Anzahl von Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist es Pflicht des Unternehmers, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis VwGH 9.10.1979, 2762/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090024.X07

Im RIS seit

11.12.1985

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1985090024_19851211X07

Rechtssatz für 85/09/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12031 A/1986

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/09/0037

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3148/80 E 16. Oktober 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass das Unternehmen über eine so große Anzahl von Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist es Pflicht des Unternehmers, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis VwGH 9.10.1979, 2762/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090037.X03

Im RIS seit

19.02.1986

Dokumentnummer

JWR_1985090037_19860219X03