Der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt obliegt es, soweit nicht, wie dies für die Landesinvalidenämter der Fall ist (vgl § 90 Abs 1 KOVG 1957) die Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen enthalten, gem § 52 Abs 2 AVG 1950 ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranzuziehen. Die Partei des Verwaltungsverfahrens hat für die Auswahl hinsichtlich der Person des Sacherständigen über die Regelung des § 53 AVG 1950 hinaus keinen Einfluss.Der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt obliegt es, soweit nicht, wie dies für die Landesinvalidenämter der Fall ist vergleiche Paragraph 90, Absatz eins, KOVG 1957) die Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen enthalten, gem Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranzuziehen. Die Partei des Verwaltungsverfahrens hat für die Auswahl hinsichtlich der Person des Sacherständigen über die Regelung des Paragraph 53, AVG 1950 hinaus keinen Einfluss.