Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
1611/80
Entscheidungsdatum
25.11.1980
Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
Beachte
Fortgesetztes Verfahren:
82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 5
Stammrechtssatz
Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 17 Abs 8 FLG ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit von Entscheidung. Mit der Behauptung die Abfindungsgrundstücke in einem bestimmten Ried seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die dort gelegenen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten läßt sich eine Rechtswidrigkeit des Abfindungsanspruches nicht begründen.Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, FLG ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit von Entscheidung. Mit der Behauptung die Abfindungsgrundstücke in einem bestimmten Ried seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die dort gelegenen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten läßt sich eine Rechtswidrigkeit des Abfindungsanspruches nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001611.X05
Im RIS seit
14.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
JWR_1980001611_19801125X05